Für die Durchführung von diagnostischen und therapeutischen Röntgenuntersuchungen im mittleren und hohen Dosisbereich setzen die «Strahlenschutzverordnung» (StSV) mit der zugehörigen «Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung; nachfolgend (StS-ABV)» eine entsprechende Weiterbildung voraus. Mit dem Fähigkeitsausweis «Strahlenschutz in der Chirurgie (SGC)» können Ärzte der in Ziffer 2.1 genannten Fachrichtungen dokumentieren, dass sie durch eine gezielte Weiter- und Fortbildung vertiefte Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen.

Der Fähigkeitsausweis erlaubt die Durchführung von Röntgenuntersuchungen unter dem Bildwandler (zum Beispiel intraoperative Beurteilung bei Frakturbehandlung, Cholangiographie, Punktionen oder Repositionen im Notfall oder der Sprechstunde). Für das Betreiben und Bedienen einer Röntgen-Anlage (zum Beispiel für ein Röntgen Thorax oder ein Röntgen des Sprunggelenks) ist eine gesonderte Befähigung notwendig.

Was ändert sich für die Weiterzubildenden / für die Facharzttitelträger?

Weiterzubildende

Für den Erwerb des Fähigkeitsausweises sind folgende Nachweise zu erbringen:

- Absolvierung des BAG anerkannten Sachverständigenkurses für Durchleuchtung für Ärzte im hohen, mittleren und niedrigen Dosisbereich (Art. 182 Abs. 2 StSV; www.radioprotection.ch) mit Theorie, Praktikum und bestandener Prüfung. Ausländische Kurse müssen vom BAG anerkannt werden.

- Nachweis über die erfolgreich absolvierten praktischen Lernziele gemäss Fähigkeitsausweis gemäss Weiterbildungsprotokoll.

- Nachweis des Eidgenössischen Facharzttitels Chirurgie

Übergangsbestimmungen und Facharzttitelträger

Wer bis 30. Juni 2025 die Weiterbildung zum Facharzttitel Chirurgie abgeschlossen hat, erhält den Fähigkeitsausweis Strahlenschutz ohne weitere Voraussetzungen. Das Gleiche gilt für Inhaber eines anerkannten ausländischen Facharzttitels, welche den Titel vor dem 1. Juli 2025 erworben haben. Der Fähigkeitsausweis wird automatisch in den einschlägigen Ärzteverzeichnissen eingetragen. Ein Ausdruck auf Papier kann auf Antrag bei der Schweizer Gesellschaft für Chirurgie gegen eine Unkostengebühr von CHF 100.- angefordert werden.